Mottentransport

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Michael Thias

Mottentransport

Beitrag von Michael Thias » Di 29. Jul 2014, 09:28

Liebe Segler darf ich in die Schweiz mit meiner Motte auf dem Dach fahren ( mit Tramps) Auto BMW X3 ( Vierradantrieb) Vielen Dank Michael GER 3986

Daniel

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Beitrag von Daniel » Di 29. Jul 2014, 11:08

Darf seitlich nicht überstehen, also leider nicht. Mfg Daniel

Michael

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Beitrag von Michael » Di 29. Jul 2014, 15:37

Schade dann geht nur Leopard 2 (Breite 3,70 Meter ), selbst ein Humvee ist mit 2,16 Meter zu schmal. Dann nehme ich halt den Leo, schaut sicher cool aus. Grüße Michael

Haraldi

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Beitrag von Haraldi » Di 29. Jul 2014, 21:02

Ist nicht in der Schweiz bei Allradfarzeugen ein Dachtransport bis 2,50m zulässig? Sagt Harald dessen Transit genau 2,25 m Breit ist.

Daniel

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Beitrag von Daniel » Di 29. Jul 2014, 23:36

Wenn dem so ist haben die schweizer noch blödere vorschriften wie wir. Allrad ändert alles ;-)

Daniel

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Beitrag von Daniel » Mi 30. Jul 2014, 09:00

adung; Allgemeines Art. 73 (Art. 30 Abs. 2 SVG) 1 Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 Prozent des Betriebsgewichtes tragen und bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.1 2 Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen.2 Es gelten folgende Ausnahmen: a.3 unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,55 m Breite auf Sportgeräteanhängern; b.4 Heu- und Strohballen und dergleichen bis zu einer Breite von 2,55 m auf landwirtschaftlichen Fahrten; c. loses Heu, Stroh und dergleichen auf landwirtschaftlichen Fahrten, wenn keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen; d.5 Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1bis VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt.6 3 Die Ladung darf bei Motorfahrzeugen, von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3,00 m nach vorne und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens 5,00 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen, wenn sie über die Ladefläche hinausragt.7 4 Waren dürfen mit Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche befördert werden. Die kantonale Behörde kann aus zwingenden Gründen für den Transport besonderer Güter an Kranen, auf Ladegabeln u. dgl. Ausnahmen bewilligen. Sie trifft die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen. 5 Ladungen und Teile von Ladungen, die leicht abgeweht werden können, sind in geschlossenen Fahrzeugen oder Behältern zu befördern oder mit geeigneten Abdeckungen zu überdecken; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.8 6 Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern. 7 Wo wegen Vereisung Gleitgefahr besteht, darf keine Ware transportiert werden, von der Wasser auf die öffentliche Strasse abtropft, z.B. nasser Kies, Sand u. dgl.

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